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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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44 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

6. bestimmte Teile von Federn, z. B. Spulen und Kiele, auch gespalten (zum Herstellen von<br />

Zahnstochern, Fischereigeräten usw.), Dreh- und Reißfedern, auch beschnitten; bei den<br />

Dreh- und Reißfedern handelt es sich um Federfahnen, die durch einen dünnen Teil des<br />

Kieles zusammengehalten werden. Sie gehören jedoch zu Unterposition 0505 10 10<br />

oder 0505 10 90, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und trotz der genannten<br />

Bearbeitungen Bettfedern sind.<br />

Hierher gehören auch sog. gerissene Hahnenhälse, d. h. Kiele mit dem geringen, beim<br />

Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest am oberen Ende;<br />

7. Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.<br />

0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten),<br />

mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon<br />

0506 10 00 Ossein und mit Säure behandelte Knochen<br />

0506 90 00 andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 0606 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 4 und 5.<br />

0509 00 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs<br />

0509 00 10 roh<br />

0509 00 90 andere<br />

Hierher gehören — neben den Schwämmen, die sich in dem Zustand befinden, in dem sie<br />

geerntet werden — natürliche Schwämme, die durch Schlagen, Klopfen oder Treten sowie<br />

durch Waschen in Meerwasser von der äußeren Haut und einem Teil ihrer Verunreinigungen<br />

(Kalk, Sand usw.) befreit sind.<br />

Hierher gehören auch natürliche Schwämme, die insbesondere durch Zuschneiden — von<br />

unbrauchbaren Teilen (z. B. von angefaulten Teilen) befreit sind sowie allgemein alle<br />

Schwämme, die noch keine chemische Behandlung erfahren haben.<br />

Hierher gehören Schwämme, weitergehend bearbeitet, z. B. völlig von ihren kalkigen<br />

Einschlüssen befreit, aufgehellt (mit Brom oder Natriumthiosulfat behandelt), entrötet<br />

(mittels Ammoniaklösung), gebleicht (in 2 %igem Oxalsäurebad) oder durch andere<br />

chemische Behandlung gebrauchsfertig gemacht.<br />

0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen<br />

und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch,<br />

gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht<br />

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 0510 des HS genannten Waren<br />

Placentagewebe, gekühlt oder gefroren, auch in sterilen Behältnissen.<br />

0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende<br />

Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

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