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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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176 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

KAPITEL 34<br />

SEIFEN; ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE; ZUBEREITETE WASCHMITTEL,<br />

ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE,<br />

SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE,<br />

MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE<br />

AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS<br />

3401 Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen,<br />

in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne<br />

Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln<br />

getränkt oder überzogen<br />

3401 11 00 zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)<br />

3401 20 90 andere<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz<br />

Ziffer 1, und die in den Teilen II und III der gleichen Erläuterungen erfaßten Waren zur<br />

Körperpflege.<br />

Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen.<br />

3403 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen<br />

von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel<br />

und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen)<br />

und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der<br />

Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen<br />

solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an<br />

Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten<br />

3403 19 91 zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge<br />

3403 91 00<br />

bis<br />

3403 99 90<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz<br />

Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus<br />

bituminösen Mineralien enthalten.<br />

Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus<br />

bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Ist der Gehalt an diesen Ölen für die<br />

Zubereitung charakterbestimmend, gehört sie zu Position 2710 00, anderenfalls zu Unterposition<br />

3403 19 10.<br />

andere<br />

Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die<br />

weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als „Erdöl oder Öl aus<br />

bituminösen Mineralien“ gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren.<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. aus Molybdändisulfid und Polypropylenglykol bestehende Schmiermittelzubereitungen<br />

und andere Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Molybdändisulfid, auch<br />

konzentriert oder in Form von Stäben, Stiften, Plättchen, Folien und dergleichen;

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