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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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240 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

4810 21 00 leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“<br />

4810 29 90 in Bogen<br />

4810 91 10<br />

bis<br />

4810 91 90<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48.<br />

Hierher gehört auch in Zick-Zack-Form liegendes Papier mit Perforierung an den Faltstellen.<br />

Multiplex<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.<br />

4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen,<br />

getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder<br />

Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810<br />

beschriebenen Art<br />

4811 10 00 Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert<br />

4811 31 00<br />

und<br />

4811 39 00<br />

Hierher gehört z. B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen<br />

Kreppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus<br />

Aluminiumfolie.<br />

Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in<br />

ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes<br />

überzogen (Position 6807).<br />

mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen,<br />

ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen<br />

Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher,<br />

wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die<br />

Anmerkung 1 g) zu Kapitel 48).<br />

4811 40 00 Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder<br />

getränkt<br />

4811 90 10 Endlosformulare<br />

Hierher gehören z. B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für<br />

Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck<br />

oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen.<br />

Endlosformulare bestehen aus Papierstreifen, im allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, mit<br />

einer Breite von mehr als 15 cm, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so<br />

aufeinanderfolgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke,<br />

die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern<br />

Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder<br />

Buchungsautomaten erlaubt.<br />

Nicht hierher gehören:<br />

a) Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 10);<br />

b) Endlosformulare mit einer Breite von 15 cm oder weniger (Unterposition<br />

4823 51 10).

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