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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 41<br />

0406 90 01 für die Verarbeitung<br />

0406 90 02<br />

bis<br />

0406 90 06<br />

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 der Kommission (ABl. L 185<br />

vom 30.6.1998, S. 21) findet diese Unterposition nur bei Einfuhren aus Drittländern<br />

Anwendung.<br />

Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse und Appenzeller<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 0406 20 10 gelten sinngemäß.<br />

0406 90 19 Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen<br />

Kräutern hergestellt<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 0406 20 10 gelten sinngemäß.<br />

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht<br />

0407 00 11<br />

bis<br />

0407 00 30<br />

0407 00 11<br />

und<br />

0407 00 19<br />

Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.<br />

Das Haltbarmachen kann durch Behandeln der Oberfläche mit Fett, Wachs oder Paraffin,<br />

durch Einlegen in eine Kalk- oder Wasserglaslösung oder durch andere Verfahren erfolgen.<br />

von Hausgeflügel<br />

Eier von Hausgeflügel sind Eier von Tieren der Position 0105.<br />

Bruteier<br />

Hierher gehören nur Bruteier, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten<br />

Bedingungen entsprechen.<br />

0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder<br />

Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz<br />

von Zucker oder anderen Süßmitteln<br />

0408 11 20 ungenießbar<br />

0408 11 80 anderes<br />

0408 19 20 ungenießbar<br />

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Unterposition sind in Artikel 16 der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)<br />

festgelegt.<br />

Zu dieser Unterposition gehören genießbares und ungenießbares Eigelb, anderes als solches<br />

der Unterposition 0408 11 20.<br />

Hierher gehört ebenfalls getrocknetes Eigelb, das durch Zusatz geringer Mengen chemischer<br />

Stoffe haltbar gemacht wurde und das zum Herstellen von Back-, Teig- und<br />

ähnlichen Waren bestimmt ist.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 20.

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