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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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318 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von<br />

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen<br />

7210 12 11 Weißbleche (EGKS)<br />

7210 20 10<br />

und<br />

7210 20 90<br />

7210 30 10<br />

und<br />

7210 30 90<br />

7210 41 10<br />

und<br />

7210 41 90<br />

7210 61 10<br />

und<br />

7210 61 90<br />

Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS,<br />

Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren<br />

haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C<br />

Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben.<br />

Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 31).<br />

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band<br />

Als „Terneblech oder -band“ im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse<br />

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion<br />

in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung<br />

überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des<br />

Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten.<br />

elektrolytisch verzinkt<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.<br />

gewellt<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz.<br />

mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen<br />

Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in<br />

denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente<br />

sind zulässig.<br />

7210 90 10 versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert<br />

Außer emaillierten gehören hierher versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d. h.<br />

solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren<br />

überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse,<br />

das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu<br />

Kapitel 72 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil IV C Absatz 2 d) iv).<br />

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von<br />

weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen<br />

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder<br />

rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208).<br />

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von<br />

weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen<br />

Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

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