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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 277<br />

6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden,<br />

Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche<br />

Waren, für Frauen oder Mädchen<br />

6208 21 00<br />

bis<br />

6208 29 00<br />

Nachthemden und Schlafanzüge<br />

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder<br />

Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, daß sie<br />

dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu<br />

werden.<br />

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:<br />

— einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im allgemeinen ein Kleidungsstück<br />

nach Art einer Jacke;<br />

— einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, mit oder ohne Öffnung.<br />

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie<br />

müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der<br />

Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so daß eindeutig zu<br />

erkennen ist, daß sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu<br />

werden.<br />

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, daß sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem<br />

zu tragen sind aufgrund<br />

— ihrer Stoffbeschaffenheit;<br />

— ihres im allgemeinen weiten Schnitts;<br />

— des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige<br />

Besätze und Verzierungen.<br />

Als Schlafanzüge gelten auch als „Baby Doll“ bezeichnete Zusammenstellungen von einem<br />

sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.<br />

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines „Overalls“, die sowohl den oberen als auch den<br />

unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen<br />

6208 91 11 bis 6208 99 00 eingereiht.<br />

6209 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder<br />

Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß.<br />

6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907<br />

6210 10 91 steril verpackt<br />

Hierher gehört insbesondere Bekleidung aus Vliesstoffen für klinische Zwecke; diese<br />

Bekleidung wird nach einmaliger Benutzung weggeworfen.<br />

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Bekleidung<br />

6211 32 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis<br />

Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche<br />

Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung<br />

aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

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