01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

104 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen;<br />

zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf<br />

2103 90 10 Mango-Chutney, flüssig<br />

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21.<br />

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz<br />

von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.<br />

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine mehr oder weinger flüssige, vollkommen<br />

homogenisierte Soße.<br />

2103 90 30 aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2% vol bis 49,2 % vol, zubereitet<br />

unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis<br />

10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger<br />

Hierher gehören konzentrierte, flüssige alkoholische Zubereitungen, die ihren besonderen,<br />

gleichzeitig bitteren und stark aromatischen Geschmack durch die bei ihrer Herstellung<br />

verwendeten Enzianwurzeln in Verbindung mit verschiedenen Gewürzen und Aromastoffen<br />

erhalten.<br />

Dieze konzentrierten aromatischen Bitter stellen Zusätze dar, die dazu verwendet werden,<br />

Getränken (z. B. Cocktails, Sirupen oder Limonaden) einen besonderen Geschmack zu<br />

geben oder in der Küche und bei der Backwarenherstellung in gleicher Weise wie Soßen<br />

oder zusammengesetzte Würzmittel als verfeinernde Würzstoffe zu dienen (z. B. für<br />

Suppen, Fleisch-, Fisch- oder Gemüsespeisen, Soßen, Fleisch- und Wurstwaren, Kompotte<br />

und Obstsalate, Obsttorten, Süßspeisen und Sorbet).<br />

Diese aromatischen Bitter werden im allgemeinen unter der Bezeichnung „Angostura<br />

bitter“ in den Handel gebracht.<br />

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen;<br />

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen<br />

2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen<br />

Der Begriff „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ ist in Anmerkung<br />

3 zu Kapitel 21 festgelegt.<br />

2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig<br />

Als „Speiseeis“ im Sinne dieser Position gelten — auch für den Einzelverkauf aufgemachte<br />

— Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade (auch als Überzug)<br />

enthalten können; ihr fester oder teigig-pastöser Zustand wird durch Gefrieren erzielt, und<br />

sie sind zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt.<br />

Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, daß sie in einen flüssigen oder halbflüssigen<br />

Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0°C ausgesetzt werden.<br />

Dagegen gehören Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die<br />

vorgenannte kennzeichnende Eigenschaft besitzen, im allgemeinen zu Position 1806, 1901<br />

oder 2106.<br />

Die hierher gehörenden Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme,<br />

Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung<br />

gestellt; sie können Kakao oder Schokolade, Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett,<br />

Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aromastoffe, Farbstoffe usw. enthalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!