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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 221<br />

ABSCHNITT IX<br />

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN;<br />

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN<br />

KAPITEL 44<br />

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE<br />

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder<br />

ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne,<br />

Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen<br />

Formen zusammengepreßt<br />

4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen<br />

Formen<br />

4401 21 00<br />

und<br />

4401 22 00<br />

4401 30 10<br />

und<br />

4401 30 90<br />

Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen<br />

nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine<br />

Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401<br />

des HS, Ausnahme b)).<br />

Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch wenn dieses Holz<br />

offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 30 10 oder 4401 30 90).<br />

Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln<br />

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position<br />

4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B.<br />

Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen<br />

Formen zusammengepreßt<br />

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44.<br />

Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44<br />

(Position 4405 00 00).<br />

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob<br />

zugerichtet<br />

4403 10 10<br />

und<br />

4403 10 90<br />

mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 10 des HS.<br />

4403 10 10 Stangen aus Nadelholz, mit einer Länge von 6 m bis 18 m und mit einem Umfang am<br />

dicken Ende von mehr als 45 cm bis 90 cm, in beliebigem Grade imprägniert<br />

Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im wesentlichen dazu<br />

dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit<br />

bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z. B. es feuerfest zu machen oder gegen<br />

die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige<br />

Konservierung der Stangen aus Nadelholz gewährleisten.<br />

Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen<br />

bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen.

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