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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 313<br />

I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER<br />

7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen<br />

Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72<br />

definiert.<br />

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht<br />

mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition<br />

7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit<br />

einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z. B. mit einem Anteil an<br />

Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar<br />

nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 10 bis<br />

7202 29 90 (wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an<br />

Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müßte sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition<br />

7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement<br />

mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der<br />

Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen).<br />

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb<br />

den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muß, enthält nur 6<br />

GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird — je nach dem Gehalt an<br />

Legierungselementen — unterschieden zwischen nichtlegiertem Roheisen (Unterpositionen<br />

7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder<br />

7201 50 90).<br />

Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung<br />

1 a) zu Kapitel 72) darf nichtlegiertes Roheisen — einzeln oder zusammengenommen —<br />

nicht mehr enthalten als<br />

— 0,2 GHT Chrom,<br />

— 0,3 GHT Kupfer,<br />

— 0,3 GHT Nickel,<br />

— 0,1 GHT der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.<br />

7201 50 10 Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5<br />

bis 1 GHT (EGKS)<br />

7201 50 90 anderes (EGKS)<br />

Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren,<br />

verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z. B. Kurbelwellen,<br />

Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden,<br />

Kniestücke für Rohre sowie Kokillen.<br />

Hierher gehören z. B. folgende Arten Roheisen:<br />

1. nickelhaltiges Roheisen (0,5 bis 3,5 GHT Nickel) zum Herstellen von Waren mit hoher<br />

mechanischer Widerstandsfähigkeit;<br />

2. Ni-Hard-Roheisen (3,3 bis 5 GHT Nickel und 1,4 bis 2,6 GHT Chrom) zum Herstellen<br />

von Waren mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung;<br />

3. Roheisen (mit hohem Nickel-, Chrom-, Silicium- oder Kupfergehalt) zum Herstellen<br />

von korrosionsbeständigen Waren;

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