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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 359<br />

4. 250 l (250 dm 3 ) oder weniger bei Bottichwaschmaschinen mit Laugenumlauf (Düsenwaschmaschinen).<br />

Bei der Berechnung des Füllraums ist zu beachten:<br />

1. bei Trommelwaschmaschinen bleiben die Mitnehmerrippen der Waschtrommel und<br />

etwa vorhandene besondere Ausformungen der Waschtrommel unberücksichtigt;<br />

2. bei Bottichwaschmaschinen ist nicht die volle Bottichhöhe (bis zum oberen Bottichrand<br />

gemessen), sondern die Höhe bis zum vorgeschriebenen Flottenstand (siehe Flottenstandsmarke)<br />

zugrunde zu legen oder von der vollen Bottichhöhe abzüglich 10 cm<br />

auszugehen, wenn die Flottenstandsmarke fehlt.<br />

8451 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum<br />

Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen),<br />

Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von<br />

Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten<br />

von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen<br />

(z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder<br />

Auszacken von Geweben<br />

8451 90 00 Teile<br />

Nicht hierher gehören:<br />

a) Spezialspulen für Färbemaschinen und -apparate (Einreihung nach Beschaffenheit —<br />

Anmerkung 1 c) zu Abschnitt XVI);<br />

b) Klingen und Messer für Schermaschinen (Position 8208);<br />

c) elektrostatische Vorrichtungen für Beflockungsmaschinen (Position 8543).<br />

8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel<br />

und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln<br />

8452 10 11<br />

und<br />

8452 10 19<br />

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor<br />

17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder<br />

weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen<br />

1. Hierher gehören Nähmaschinen und Nähmaschinenköpfe, die den zwei nachstehenden<br />

Merkmalen entsprechen:<br />

a) sie dürfen nur den Steppstich, d. h. Nähstiche (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich)<br />

mittels zweier Fäden ausführen, von denen der eine von der Nadel durch das<br />

Nähgut (Gewebe, Papier usw.) geführt wird, während der andere unter dem<br />

Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden<br />

wird;<br />

b) der Kopf darf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als<br />

17 kg wiegen. Bei einem unvollständigen Kopf, der als vollständig anzusehen ist<br />

— Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Nomenklatur —, ist das<br />

Gewicht des vollständigen Kopfes in Betracht zu ziehen.<br />

2. Unter dem Nähmaschinenkopf versteht man die Gesamtheit der mechanischen Teile der<br />

Nähmaschine (gegebenenfalls mit eingebautem oder am Kopf fest angebrachtem<br />

Motor). Der Nähmaschinenkopf besteht hauptsächlich aus einem Arm, in den der<br />

Antriebsmechanismus der Nadelstange eingebaut ist, aus einer Bodenplatte, die den

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