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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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306 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

Nicht hierher gehören z. B.:<br />

a) piezoelektrische Kristalle, die aus chemischen Verbindungen hergestellt sind, wie z. B.<br />

solche aus Seignette-Salz (Kaliumnatriumtartrattetrahydrat), Bariumtitanat, Ammonium-<br />

und Rubidiumorthomonophosphaten (Unterposition 3824 90 95);<br />

b) piezoelektrische Kristalle, die aus natürlichen Steinen (z. B. Quarz, Turmalin) hergestellt<br />

sind (Position 7103);<br />

c) piezoelektrische Kristalle aus anderen synthetischen Steinen als Quarz (Unterposition<br />

7104 20 00 oder 7104 90 00);<br />

d) montierte piezoelektrische Kristalle (Unterposition 8541 60 00).<br />

7104 20 00 andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt<br />

7104 90 00 andere<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß.<br />

Der dritte Absatz der Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS<br />

gilt sinngemäß.<br />

7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen<br />

oder Schmucksteinen<br />

7105 10 00 von Diamanten<br />

7105 90 00 andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz.<br />

Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten.<br />

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN<br />

7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als<br />

Halbzeug oder Pulver<br />

7106 10 00 Pulver<br />

Wegen der Auslegung des Begriffs „Pulver“ siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu<br />

Kapitel 71.<br />

Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen<br />

Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition<br />

7106 91 10 oder 7106 91 90.<br />

Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen<br />

anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen<br />

chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z. B. Feilspäne, Kehricht und Staub.<br />

Diese Abfälle gehören zu Position 7112.<br />

Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z. B. im Magnetverfahren)<br />

und deren Körnung (z. B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser<br />

Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

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