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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

4102 10 90 andere<br />

4102 21 00 gepickelt<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 211<br />

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 1,5 m 2 .<br />

Wegen der gepickelten Häute siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 10 90.<br />

4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt<br />

oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder<br />

konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen<br />

solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen<br />

sind<br />

4103 10 10<br />

und<br />

4103 10 90<br />

von Ziegen oder Zickeln<br />

Häute und Felle von Ziegen oder Zickeln haben eine längliche Form mit langem Halsstück,<br />

während Häute und Felle von Schafen oder Lämmern eine breitere Form und ein kürzeres<br />

Halsstück haben als die von Ziegen oder Zickeln.<br />

Siehe auch die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41.<br />

4103 10 10 frisch, gesalzen oder getrocknet<br />

4103 20 00 von Kriechtieren<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 10 10 und zu Unterposition 4101 10 90.<br />

Hierher gehören z. B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen,<br />

Gavialen und Eidechsen.<br />

4104 Rind- und Kalbleder, Roßleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart,<br />

ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109<br />

4104 10 10 indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg<br />

oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiterbearbeitet, jedoch augenscheinlich zur<br />

unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar<br />

4104 10 91 nur gegerbt<br />

Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und<br />

die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken<br />

zu erleichtern, z. B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.<br />

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und<br />

ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist<br />

gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im allgemeinen durch Entfleischen<br />

gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute<br />

dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so daß man sie als<br />

vorgegerbte Häute ansehen kann.<br />

Diese Häute werden aus Indien oder Pakistan eingeführt (sogenannte Madras-Felle). Sie<br />

sind zu sechs Stück in Preßballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben<br />

sind.<br />

Nur gegerbte Leder kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite,<br />

die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des<br />

Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Öberfläche.<br />

Vorgegerbte Häute und Felle sind wie „nur gegerbtes“ Leder zu behandeln.

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