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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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66 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

0910 20 10<br />

und<br />

0910 20 90<br />

Safran<br />

0910 30 00 Kurkuma<br />

0910 40 11<br />

bis<br />

0910 40 19<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c).<br />

Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange<br />

Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks.<br />

Thymian<br />

Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis,<br />

Thymus serpyllum oder Quendel).<br />

0910 40 11 Feldthymian (Thymus serpyllum)<br />

0910 40 13 anderer<br />

0910 40 90 Lorbeerblätter<br />

0910 50 00 Curry<br />

0910 91 10<br />

bis<br />

0910 99 99<br />

Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der Art Thymus serpyllum.<br />

Hierher gehören z. B. die abgestreiften und getrockneten Blätter und Blüten von Thymus<br />

vulgaris oder von Thymus zygis.<br />

Hierher gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis).<br />

Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben;<br />

der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z. B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl)<br />

bleibt ohne Einfluß auf die Einreihung dieser Mischungen.<br />

andere Gewürze<br />

Neben den in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben f) und g) genannten<br />

Erzeugnissen gehört z. B. „Kani“ aus den Früchten von Xylopia aethiopica hierher.<br />

Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse<br />

nicht hierher:<br />

a) Senfsaat (Position 1207);<br />

b) Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211);<br />

c) das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als<br />

echter Safran, das aus den Blüten von Carthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha<br />

oder Carthamus palaestinus besteht (Position 1404).<br />

Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von<br />

diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe<br />

die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

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