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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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204 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

3919 10 11<br />

bis<br />

3919 10 90<br />

3919 10 11<br />

bis<br />

3919 10 19<br />

3919 10 69 andere<br />

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger<br />

Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und<br />

auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im wesentlichen der Aufmachung für den<br />

Einzelverkauf dient und im allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet<br />

wird.<br />

Bänder (Streifen), mit nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischen<br />

Kautschuk bestrichen<br />

Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d. h. Bänder, die erkennbar nach Art und<br />

Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder<br />

werden im allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet.<br />

Nicht hierher gehören z. B. Bänder, die ihrem Aussehen nach ausschließlich oder hauptsächlich<br />

für dekorative Zwecke bestimmt sind.<br />

Hierher gehören z. B. Erzeugnisse aus den Polymeren des Styrols, oder des Propylens oder<br />

aus Acrylpolymeren.<br />

3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten<br />

Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise<br />

mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage<br />

3920 20 71 Zierbänder<br />

3920 20 79 andere<br />

Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39.<br />

Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger<br />

(Kapitel 54).<br />

Hierher gehören Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit<br />

seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.<br />

Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, daß<br />

das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch<br />

irrtümlich der Eindruck entsteht, daß es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt.<br />

Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt<br />

werden. Sie werden im allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als<br />

„Plastik-Bolducs“ bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet.<br />

Zierbänder werden beim Verpacken im allgemeinen geknotet.<br />

Nicht hierher gehören Zierbänder mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder<br />

weniger (Unterposition 5404 90 11).<br />

Hierher gehören Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in<br />

der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.<br />

Im Unterschied zu den Zierbändern der Unterposition 3920 20 71 haben diese Bänder kein<br />

seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die<br />

Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden.<br />

Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder<br />

thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden.<br />

Nicht hierher gehören Bänder mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger<br />

(Unterposition 5404 90 19).

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