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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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378 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der<br />

Positionen 8519 bis 8521 bestimmt<br />

8522 90 51<br />

und<br />

8522 90 59<br />

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne<br />

Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37<br />

8523 11 00<br />

bis<br />

8523 13 00<br />

Magnetbänder<br />

Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden<br />

müssen.<br />

8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk<br />

oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät<br />

oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere<br />

Videokameraaufnahmegeräte<br />

8525 10 10<br />

bis<br />

8525 10 80<br />

8525 20 10<br />

bis<br />

8525 20 99<br />

Sendegeräte<br />

Hierher gehören z. B. Sendegeräte für induktive Personenruf-, -warn- oder -suchanlagen.<br />

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät<br />

Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und<br />

Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z. B. der Fall bei den „Walkie-<br />

Talkie“ genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren<br />

ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich<br />

durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit.<br />

Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in<br />

verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle<br />

Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn<br />

der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z. B. im selben Raum oder Fahrzeug)<br />

aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z. B. die<br />

Antenne.<br />

8525 20 91 für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)<br />

8525 30 10<br />

und<br />

8525 30 90<br />

Diese Telefone senden und empfangen Funksignale, die über untereinander verbundene<br />

Funksprechstationen (Basisstationen) empfangen oder weitergesendet werden. Jede Basisstation<br />

umfaßt einen geographischen Bereich (eine Zelle). Wenn sich der Teilnehmer<br />

während des Telefonierens aus dem Bereich einer Zelle in die nächste bewegt, wird das<br />

Gespräch automatisch ohne Unterbrechung von einer Zelle an die nächste weitergeleitet.<br />

Diese Telefone arbeiten drahtlos und sind deshalb mit einer Antenne versehen. Im<br />

Gegensatz zu Apparaten der Unterposition 8517 11 00 verfügen diese Apparate nicht über<br />

einen drahtgebundenen Basisfernsprecher.<br />

Fernsehkameras<br />

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für stark Sehbehinderte, bei denen eine<br />

Fernsehkamera, die mit einem Fernsehempfangsgerät in einem gemeinsamen Gehäuse<br />

untergebracht ist, den Vorlagetext (z. B. Zeitung oder Buch) aufnimmt und auf dem<br />

Bildschirm des Fernsehempfangsgeräts stark vergrößert wiedergibt (Position 8528).

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