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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 291<br />

KAPITEL 69<br />

KERAMISCHE WAREN<br />

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER<br />

ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN<br />

6901 00 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen<br />

fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen<br />

Erden<br />

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel I<br />

Buchstabe A.<br />

6901 00 10 Steine mit einem Gewicht von mehr als 650 kg je m 3<br />

Hierher gehören vor allem wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von<br />

Molererde hergestellt sind.<br />

6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile,<br />

ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen<br />

kieselsäurehaltigen Erden<br />

Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre<br />

Feuerfestigkeit von mindestens 1 500°C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-<br />

1966 und R 1146-1969) und daß sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt<br />

sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert.<br />

Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel<br />

I Buchstabe B.<br />

6902 10 00 mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr 2O 3,<br />

einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS.<br />

6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln,<br />

Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen<br />

Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen<br />

Erden<br />

Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die<br />

Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für<br />

Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem<br />

feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als<br />

Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren<br />

verwendet wird, usw.<br />

Allgemeines<br />

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN<br />

Wegen der Begriffe „Porzellan“, „gewöhnlicher Ton“, „feine Erden“, „Steingut“ und<br />

„Steinzeug“, die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind,<br />

siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ zu Teilkapitel II.

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