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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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200 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

3907 20 11<br />

bis<br />

3907 20 99<br />

andere Polyether<br />

Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe<br />

die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2.<br />

3907 20 21 mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger<br />

3907 20 29 andere<br />

3907 40 00 Polycarbonate<br />

3907 60 00 Polyethylenterephthalat<br />

3907 99 11<br />

und<br />

3907 99 19<br />

3907 99 91<br />

und<br />

3907 99 99<br />

Die Hydroxylzahl eines Polymers ist der Betrag in Milligramm von Kaliumhydroxid, der<br />

den Hydroxylgruppen entspricht, die in 1 g Substanz enthalten sind. Sie ist Maß für die<br />

Konzentration von Hydroxylgruppen in einer Polymerkette. Sie kann, unter anderem, mit<br />

einer der Methoden nach ASTM D 4274 gemessen werden.<br />

Polyether und Polyester mit hoher Hydroxylzahl (über 100) erhält man, indem man<br />

während ihrer Synthese Polyole beigibt; die so entstandenen Produkte mit vielen reaktiven<br />

Hydroxylgruppen sind dazu bestimmt, sich mit Isocyanaten zu verbinden, um Polyurethane<br />

zu produzieren.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21.<br />

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Polyethylenterephthalat, sofern<br />

das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels<br />

39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).<br />

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz,<br />

gelten sinngemäß.<br />

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Polyethylenterephthalat, sofern<br />

das Polyethylenterephthalat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen<br />

des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).<br />

mit einer Hydroxylzahl von 100 oder weniger<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21.<br />

andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3907 20 21.<br />

3908 Polyamide in Primärformen<br />

3908 10 00 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12<br />

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz,<br />

gelten sinngemäß.<br />

3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen<br />

Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position<br />

3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39.

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