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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 343<br />

ABSCHNITT XVI<br />

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN,<br />

TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND<br />

-TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE,<br />

TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 1<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 3<br />

A. Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen<br />

Sofern Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung ebenso eingereiht werden sollen<br />

wie die Maschinen, müssen sie folgende drei Voraussetzungen hinsichtlich Beschaffenheit,<br />

Bestimmung und Gestellung erfüllen:<br />

1. sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Handwerkzeuge der Position 4417 00 oder 8205<br />

oder z. B. Werkzeuge der in der Unterposition 8203 20 10, 8203 20 90,<br />

8203 30 00, 8203 40 00, 8204 11 00, 8204 12 00, 9603 29 90, 9603 30 90,<br />

9603 40 10, 9603 40 90, 9603 90 91 oder 9603 90 99 erfaßten Art.<br />

Meß- und Prüfgeräte des Kapitels 90 sind in jedem Fall ausgeschlossen;<br />

2. sie müssen zur Montage oder Instandhaltung der Maschine bestimmt sein. Bei<br />

gleichen Werkzeugen dürfen nur die Stücke wie die Maschine eingereiht werden,<br />

die gleichzeitig benutzt werden sollen. Bei ungleichen Werkzeugen ist je Werkzeug<br />

nur ein Stück zugelassen;<br />

3. sie müssen gleichzeitig mit der Maschine gestellt werden.<br />

B. Auswechselbare Werkzeuge<br />

Sofern auswechselbare Werkzeuge ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen,<br />

müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:<br />

1. sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Werkzeuge der Position 8207 oder z. B. Werkzeuge<br />

der Position 4016, 4204 00, 5911, 6909 oder der Unterposition 6804 10 00,<br />

6804 21 00, 6804 22 12, 6804 22 18, 6804 22 30, 6804 22 50, 6804 22 90,<br />

6804 23 00 oder 9603 50 00.<br />

Nicht als Werkzeuge gelten Formen (Position 8480), Zubehör sowie Hilfsvorrichtungen<br />

(z. B. der Position 8466), für die daher auch nicht die Bestimmungen dieser<br />

Zusätzlichen Anmerkung gelten können;<br />

2. sie müssen zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehören. Als zur üblichen<br />

Ausrüstung der Maschinen gehörend gelten:<br />

a) bei gleichen Werkzeugen nur die Stücke, die gleichzeitig an der Maschine<br />

angebracht werden können;<br />

b) bei ungleichen Werkzeugen je Werkzeug nur ein Stück;<br />

3. sie müssen üblicherweise zusammen mit der Maschine verkauft und mit ihr gestellt<br />

werden.<br />

Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den<br />

Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten<br />

Teilsendungen gestellt werden.<br />

Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der<br />

die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Zollbeteiligte spätestens bei der ersten<br />

Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und<br />

diesem beizufügen:<br />

a) einen oder gegebenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die<br />

wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;

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