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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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282 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

KAPITEL 65<br />

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON<br />

6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten<br />

der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet<br />

Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit<br />

Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die<br />

Kopfbedeckungen.<br />

Als Zutaten gelten z. B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff),<br />

Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen,<br />

Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform.<br />

6503 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz<br />

6503 00 90 andere<br />

Als „Haarfilz“ gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern,<br />

Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge.<br />

„Woll-Haarfilz“ kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem<br />

Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z. B. Wollfilz,<br />

der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist).<br />

Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z. B. Chemiefasern).<br />

Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z. B.<br />

Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, daß Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition<br />

6503 00 10 gehören.<br />

Als „Wollfilz“ gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit<br />

mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.).<br />

6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus<br />

Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet<br />

Für die Einreihung der hierher gehörenden Waren nach ihrer Aufmachung (ausgestattet<br />

oder nicht ausgestattet) gelten die Erläuterungen zu Position 6503 00 sinngemäß.<br />

6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken<br />

(ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen<br />

hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet<br />

Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition<br />

6307 90 99.<br />

6507 00 00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für<br />

Kopfbedeckungen<br />

Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten<br />

Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 90).

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