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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 197<br />

ABSCHNITT VII<br />

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS<br />

KAPITEL 39<br />

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS<br />

Anmerkung 6 Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung<br />

„Lösungen“ umfaßt nicht kolloide Lösungen.<br />

I. PRIMÄRFORMEN<br />

Wegen des Begriffs „Primärformen“ siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die<br />

Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Primärformen“.<br />

3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen<br />

3901 10 10<br />

und<br />

3901 10 90<br />

3901 20 10<br />

und<br />

3901 20 90<br />

3901 90 10<br />

bis<br />

3901 90 90<br />

Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94<br />

Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d. h. Polymere, bei denen Ethylen 95<br />

GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.<br />

Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu<br />

bestimmen.<br />

Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3<br />

a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu Position 2710 00.<br />

Polyethylenwachse gehören zu Position 3404.<br />

Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90.<br />

andere<br />

In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39<br />

gehören hierher:<br />

1. Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z. B.<br />

Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger<br />

Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht;<br />

2. chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z. B.<br />

Polyethylenchlorid und Polyethylenchlorosulfid).<br />

3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen<br />

3902 10 00 Polypropylen<br />

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz,<br />

gelten sinngemäß.<br />

Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu<br />

Kapitel 39 nicht entspricht, z. B. Tri- und Tetrapropylen (Position 2710 00).

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