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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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290 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

6812 10 00 bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage<br />

von Asbest und Magnesiumcarbonat<br />

6812 20 00 Garne<br />

Wegen des Begriffs „bearbeitete Asbestfasern“ siehe die Erläuterungen zu Position 6812<br />

des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Position 2524 00<br />

einzureihen.<br />

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS,<br />

zweiter Absatz, beschrieben.<br />

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren<br />

auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.<br />

Als Garne dieser Unterposition gelten einfache Garne sowie gezwirnte Garne, die aus nicht<br />

mehr als vier Einfachgarnen bestehen, ohne Rücksicht auf den Durchmesser der Ware.<br />

Ähnliche Waren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als Schnüre und gehören<br />

zu Unterposition 6812 30 00.<br />

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, fünfter Absatz.<br />

6812 30 00 Schnüre und Seile, auch geflochten<br />

6812 40 00 Gewebe oder Gewirke<br />

6812 60 00 Papier, Pappe und Filz<br />

Hierher gehören auch Schnüre mit einer geflochtenen Hülle aus Asbest und einer Seele aus<br />

schmiegsamem Material.<br />

Hierher gehören Gewebe und Gewirke jeder Breite (einschließlich Bänder).<br />

Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffen<br />

gehören hierher, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie<br />

zu Kapitel 48.<br />

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, vierter und siebter Absatz.<br />

6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder<br />

rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen<br />

Stoffen<br />

6814 10 00 Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf<br />

Unterlagen<br />

Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter<br />

Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als<br />

quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition<br />

6814 90 90.<br />

6814 90 10 Blätter oder Lamellen aus Glimmer<br />

Hierher gehören Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck<br />

zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position<br />

2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen<br />

Merkmale.<br />

Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie<br />

oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die<br />

Position 2525 nicht zulässig ist, z. B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen.

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