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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

1806 31 00 gefüllt<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 95<br />

Siehe die Erläuterung zu Unterposition 1806 31 des HS.<br />

1806 32 10 mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen<br />

1806 90 11<br />

und<br />

1806 90 19<br />

Hierher gehört z. B. Schokolade in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, die Getreide,<br />

Früchte oder Nüsse, auch zerkleinert, enthält, die in der gesamten Masse verteilt sind.<br />

Pralinen, auch gefüllt<br />

1806 90 11 alkoholhaltig<br />

1806 90 19 andere<br />

1806 90 31 gefüllt<br />

1806 90 39 nicht gefüllt<br />

Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS<br />

sinngemäß.<br />

Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus:<br />

— gefüllter Schokolade, oder<br />

— aufeinandergelegten Schichten aus Schokoladearten und anderen Lebensmitteln, oder<br />

— einer Mischung von Schokoladearten mit anderen Lebensmitteln.<br />

Mischungen von alkoholhaltigen mit nichtalkoholhaltigen Pralinen sind gemäß der Allgemeinen<br />

Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Nomenklatur einzureihen.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 90 11.<br />

Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS<br />

sinngemäß.<br />

Hierher gehören z. B. gefüllte Schokoladeneier und gefüllte Weihnachtsartikel.<br />

Hierher gehören z. B. Schokoladestreusel, -flocken und -raspeln sowie massive oder hohle<br />

figürliche Schokoladeerzeugnisse.<br />

1806 90 50 kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage<br />

von Zuckeraustauschstoffen<br />

Hierzu gehören kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1704, z. B. Toffees oder Dragees.<br />

1806 90 60 kakaohaltige Brotaufstriche<br />

1806 90 90 andere<br />

Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen<br />

mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger.<br />

Hierher gehören z. B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis,<br />

Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen<br />

zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ ausgenommen sind).

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