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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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316 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z. B. mit:<br />

— 45 GHT Silicium und 20 bis 25 GHT Aluminium;<br />

— 65 bis 75 GHT Silicium, mehr als 10 bis 15 GHT Aluminium und 3 bis 4 GHT<br />

Titan;<br />

— 20 bis 25 GHT Silicium, 20 bis 25 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT<br />

Aluminium.<br />

Ferrosiliciummanganaluminium enthält im allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan,<br />

mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.<br />

7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer<br />

Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer<br />

Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen<br />

7203 90 00 andere (EGKS)<br />

Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die<br />

im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört<br />

hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion<br />

aus Eisenerzen gewonnen wird.<br />

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl<br />

Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und<br />

Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von<br />

weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90).<br />

7204 41 10 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne (EGKS)<br />

7204 49 10 geschreddert (EGKS)<br />

Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind<br />

(z. B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z. B. durch Sieben) homogen gemacht<br />

worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b)<br />

zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00<br />

oder 7205 29 00.<br />

Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine<br />

Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen.<br />

7204 49 91 weder sortiert noch klassiert (EGKS)<br />

7204 49 99 andere (EGKS)<br />

7204 50 10<br />

und<br />

7204 50 90<br />

Hierher gehören lose Abfälle und Schrott unterschiedlicher Formen, z. B. in Mischungen<br />

aus Gußeisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten.<br />

Hierher gehören lose sortierte oder klassierte Abfälle und Schrott.<br />

Abfallblöcke<br />

Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze<br />

beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in<br />

die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen.

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