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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Allgemeines<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 259<br />

KAPITEL 58<br />

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN;<br />

POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN<br />

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt<br />

„Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.<br />

5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position<br />

5802 oder 5806<br />

5801 21 00<br />

bis<br />

5801 26 00<br />

Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus<br />

zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu<br />

berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden.<br />

Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind,<br />

gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60.<br />

aus Baumwolle<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.<br />

5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als<br />

Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Position<br />

6002<br />

5804 10 11<br />

bis<br />

5804 10 90<br />

5804 10 11<br />

und<br />

5804 10 19<br />

5804 21 10<br />

bis<br />

5804 29 90<br />

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I.<br />

Auf Wirkmaschinen (z. B. Raschelmaschinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu<br />

Kapitel 60.<br />

ungemustert<br />

Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen<br />

Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster<br />

noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den<br />

Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.<br />

maschinengefertigte Spitzen<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II.<br />

Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen<br />

siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS.<br />

Es ist zu beachten, daß ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirk, das im Handel auch<br />

unter der Bezeichnung „Spitze“ vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt<br />

sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, daß<br />

das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware,<br />

und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schußfäden besteht.<br />

Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die<br />

Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich<br />

befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern<br />

es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall<br />

ist).

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