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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 363<br />

8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen,<br />

Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen<br />

und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von<br />

Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen<br />

8461 30 10<br />

und<br />

8461 30 90<br />

8461 40 11<br />

und<br />

8461 40 19<br />

8461 40 31<br />

und<br />

8461 40 39<br />

8461 40 71<br />

und<br />

8461 40 79<br />

Räummaschinen<br />

Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter<br />

Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen<br />

eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel<br />

genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im<br />

Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung<br />

(Stoßen oder Ziehen) ausführt.<br />

Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder<br />

vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen<br />

ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen.<br />

für zylindrische Verzahnungen<br />

Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen,<br />

die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform<br />

nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben.<br />

Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern,<br />

Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern.<br />

für andere Verzahnungen<br />

Hierher gehören z. B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und<br />

nichtzylindrischen Schnecken.<br />

mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm<br />

Wegen der Meß- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen<br />

8460 11 00 und 8460 19 00.<br />

8469 Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8471; Textverarbeitungsmaschinen<br />

8469 11 00<br />

und<br />

8469 12 00<br />

automatische Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen<br />

Hierher gehören z. B. Nadeldrucker, Kettendrucker, Stahlbanddrucker und andere mechanische<br />

Drucker (Impact-Printer), bei denen mechanisierte Schreibelemente (Nadeln, Ketten,<br />

Stahlbänder usw.) wie bei mit Typenträgern aller Art ausgestatteten Schreibmaschinen<br />

gegen ein Farbband schlagen und hierdurch auf dem Papier die gewünschten Schriftzeichen<br />

erzeugen, sofern dieser Drucker nicht Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen<br />

sind, die gemäß Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 der Position 8471<br />

zuzuweisen sind.<br />

Nicht hierher gehören jedoch nichtmechanisch arbeitende Drucker (non-impact-Printer)<br />

(Position 8443, 8471 oder 8472).

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