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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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34 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

0304 90 05 Surimi<br />

Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb<br />

der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen, in kleinere Stücke (Portionen,<br />

Stäbchen usw.) zerlegt zu werden, die sodann für den Einzelverkauf aufgemacht<br />

werden.<br />

Surimi ist ein Zwischenerzeugnis, das gefroren gehandelt wird. Es ist eine fast geruchslose<br />

und geschmacksfreie weißliche Masse von pastöser Konsistenz, die aus fein zerkleinertem,<br />

gewaschenem und gesiebtem Fischfleisch besteht: Durch die verschiedenen Waschvorgänge<br />

wird der größte Teil des Fetts und der wasserlöslichen Proteine entfernt. Zur Verbesserung<br />

der Konsistenz und zur Stabilisierung werden vor dem Einfrieren geringe Mengen an<br />

Zusätzen zugesetzt (z. B. Zucker, Kochsalz, D-Glucitol (Sorbit), Di- oder Triphosphate).<br />

Nicht hierher gehören Zubereitungen auf der Grundlage von Surimi (Unterposition<br />

1604 20 05).<br />

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder<br />

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar<br />

0305 10 00 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar<br />

0305 30 11<br />

bis<br />

0305 30 90<br />

0305 41 00<br />

bis<br />

0305 49 80<br />

Mehl und Pulver von Fischen werden im allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen<br />

genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als „Fischprotein-Konzentrat“ bezeichnet.<br />

Hierher gehört auch ein als „Instant-Fischpulver“ bezeichnetes Erzeugnis, gewonnen aus<br />

frischem Fischfleisch, das gefroren, in Stücke zerteilt und anschließend fein zerkleinert und<br />

getrocket wird.<br />

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert<br />

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 10 11 bis 0304 10 98 gelten sinngemäß.<br />

Geräucherte Fischfilets gehören zu den Unterpositionen 0305 41 00 bis 0305 49 80.<br />

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 0305 des HS, fünfter Absatz.<br />

0305 63 00 Sardellen (Engraulis-Arten)<br />

Die hierher gehörenden Sardellen in Salzlake haben keine weitere Zubereitung erfahren. Sie<br />

werden in Tonnen, Glasgefäßen und häufig sogar in luftdicht verschlossenen Metalldosen,<br />

die nach dem Verschließen nicht mit Wärme behandelt wurden, gestellt.<br />

0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen<br />

oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht,<br />

auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und<br />

Pellets von Krebstieren, genießbar<br />

Krebstiere, mit oder ohne Schalen, geräuchert, sowie geschälte und gekochte Krebstiere<br />

(z. B. gekochte Garnelenschwänze, im allgemeinen gefroren) gehören zu Position 1605.<br />

Zu Position 1605 gehören ebenfalls Teile von Krabben (z. B. Scheren), die teilweise<br />

geschält und in Wasser oder Dampf gekocht sind, die ohne zusätzliches Schälen unmittelbar<br />

genießbar sind.

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