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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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338 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

KAPITEL 81<br />

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS<br />

8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott<br />

8101 10 00 Pulver<br />

Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid)<br />

mit Wasserstoff gewonnen.<br />

8101 91 10 Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)<br />

Hierher gehören:<br />

1. Rohblöcke (Ingots) und Stäbe, im allgemeinen von prismatischer Form; letztere werden<br />

durch Sintern von Pulver hergestellt und sind weder gehämmert, gewalzt noch<br />

stranggepreßt;<br />

2. Wolframpulver in Tabletten oder ähnlichen Formen, nur zu Dosierungs- oder Transportzwecken<br />

gepreßt.<br />

8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott<br />

8102 10 00 Pulver<br />

Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder<br />

Ammoniummolybdat gewonnen wird.<br />

8102 91 10 Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 91 10 gelten sinngemäß.<br />

8103 Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott<br />

8103 10 10 Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver<br />

Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 91 10 sinngemäß.<br />

Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluoroantalat<br />

aus geschmolzenem Kalium gewonnen.

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