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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 93<br />

1704 90 71 Hartkaramellen, auch gefüllt<br />

1704 90 75 Weichkaramellen<br />

1704 90 81 Komprimate<br />

1704 90 99 andere<br />

Hartkaramellen weisen eine harte, manchmal auch bröckelige Beschaffenheit auf, sie sind<br />

durchsichtig oder undurchsichtig. Sie werden im wesentlichen durch Einkochen von Zucker<br />

und unter Zusatz kleiner Mengen anderer Stoffe — ausgenommen Fettstoffe — hergestellt,<br />

um eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen, Strukturen und Farben zu erhalten. In einigen<br />

Fällen können Hartkaramellen auch Füllungen enthalten.<br />

Weichkaramellen werden ähnlich wie Hartkaramellen im wesentlichen durch Einkochen<br />

von Zucker, jedoch mit Zusatz von Fettstoffen hergestellt: Erzeugnisse diesert Art werden<br />

z. B. als Toffees bezeichnet.<br />

Hierher gehören Zuckerwaren in unterschiedlichen Formen, die durch Komprimieren, auch<br />

mit Bindemitteln, hergestellt werden.<br />

Soweit nicht in den vorhergehenden Unterpositionen genauer erfaßt, gehören hierher<br />

z. B.:<br />

1. Fondanterzeugnisse;<br />

2. Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von<br />

weniger als 1 kg (Marzipan in anderen Umschließungen: Unterposition 1704 90 51);<br />

3. Nougat;<br />

4. Lakritzwaren.

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