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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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262 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

5911 90 10<br />

und<br />

5911 90 90<br />

Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für den vorgesehenen Verwendungszweck<br />

konfektioniert (auf Format zugeschnitten, mit Bändern eingefaßt, mit Metallösen versehen<br />

usw.) sein.<br />

Als Meterware aufgemacht, muß diese Gaze wie folgt gekennzeichnet sein (siehe Artikel 25<br />

der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993,<br />

S. 1)):<br />

Ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, ist in regelmäßigen<br />

Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes unter Freilassung der Webkanten<br />

aufzudrucken, daß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Motiven, gemessen<br />

zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand<br />

gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt<br />

sind (die Mitte jedes Motivs muß von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden<br />

Motive gleich weit entfernt sein). Jedes Motiv ist so anzubringen, daß die Längsseiten des<br />

Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze).<br />

Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten 5 mm und bei den<br />

Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der<br />

Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.<br />

Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren.<br />

Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.<br />

Nicht hierher gehören unter anderem: Rahmen für den Siebdruck, bestehend aus einem auf<br />

eine Armatur montierten Tuch (Unterposition 5911 90 90), Siebe und Handsiebe (Position<br />

9604 00 00).<br />

andere<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A,<br />

genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00,<br />

5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu<br />

Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter<br />

Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen<br />

5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren.<br />

Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie<br />

Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe<br />

die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.

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