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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 3<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 113<br />

KAPITEL 23<br />

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER<br />

Der Gehalt an potentiellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100<br />

Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm)<br />

mit dem Faktor 0,47 berechnet.<br />

2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder<br />

von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar;<br />

Grieben/Grammeln<br />

2301 20 00 Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen<br />

wirbellosen Wassertieren<br />

Fischmehl dieser Unterposition wird im allgemeinen durch Behandeln von Fischen oder<br />

Fischabfällen mit Dampf und durch Pressen, Trocknen, Mahlen und ggf. Agglomerieren zu<br />

Pellets hergestellt.<br />

Nicht hierher gehört Fischmehl, das zur menschlichen Ernährung geeignet ist (Unterposition<br />

0305 10 00).<br />

2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen<br />

oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten<br />

2302 10 10<br />

und<br />

2302 10 90<br />

Wegen der Unterscheidung zwischen Waren der Position 2302 und Waren des Kapitels 11<br />

siehe die Anmerkung 2 A zu Kapitel 11.<br />

Die in den Erläuterungen zu Position 2302 des HS, Buchstabe B Ziffer 1, genannten<br />

Rückstände enthalten 50 % oder mehr an Getreide oder Hülsenfrüchten.<br />

Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der<br />

Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist<br />

auf die Ware als solche zu beziehen.<br />

von Mais<br />

Nicht hierher gehört Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner<br />

anfällt, wenn er den Bedingungen der Anmerkung 2 A zu Kapitel 11 entspricht (Unterposition<br />

1104 23 90).<br />

2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte<br />

Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber,<br />

Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von<br />

Pellets<br />

2303 10 11<br />

und<br />

2303 10 19<br />

Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang I Ziffer 1 bzw. 2 der<br />

Richtlinie 72/199/EWG der Kommission (ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6) beschriebenen<br />

Verfahren ermittelt.<br />

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser)<br />

mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von<br />

Hierher gehören insbesondere:<br />

1. als „Maiskleber“ bezeichnete Erzeugnisse (im allgemeinen in Form von Mehl), die<br />

hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns bestehen, die beim Abtrennen der<br />

Stärke anfällt. Ihr Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) beträgt mehr als 40 GHT;

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