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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

2707 20 10<br />

und<br />

2707 20 90<br />

2707 30 10<br />

und<br />

2707 30 90<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 133<br />

Toluole<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.<br />

Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit<br />

einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 10 oder<br />

2902 30 90.<br />

Xylole<br />

2707 40 00 Naphthalin<br />

2707 50 10<br />

und<br />

2707 50 90<br />

2707 60 00 Phenole<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.<br />

Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere)<br />

mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol<br />

mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen<br />

2902 41 00 bis 2902 44 90.<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.<br />

Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4°C,<br />

bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode.<br />

Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition<br />

2902 90 10.<br />

Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 10 und<br />

2707 50 90, 2707 91 00 bis 2707 99 99, 2902 90 10 bis 2902 90 80 oder 3817 20 00).<br />

andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D<br />

86 bis 250°C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen<br />

Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in<br />

denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation<br />

mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250°C übergehen (ASTM D 86-87<br />

(Reapproved 1972)).<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.<br />

Hierher gehören:<br />

1. Phenole aus der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie ähnliche<br />

Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in bezug auf das Gewicht gegenüber<br />

den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen.<br />

Nicht hierher gehören jedoch die Salze der Phenole (im allgemeinen Position 2907 oder<br />

Unterposition 3824 90 95);<br />

2. Kresole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen<br />

von weniger als 95 GHT (gaschromatographisch bestimmt). Beträgt der Vomhundertsatz<br />

95 oder mehr, gehören diese Waren zu Unterposition 2907 12 00;<br />

3. Xylenole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an<br />

Xylenol von weniger als 95 GHT (gaschromatographisch bestimmt). Xylenole mit<br />

einem Gehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition<br />

2907 14 00;

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