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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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400 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

8701 90 90 andere<br />

Das besondere Kennzeichen für Forstschlepper ist das Vorhandensein einer festangebrachten<br />

Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient.<br />

Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen<br />

haben, wie Ladeflächen oder Lademulden, um im Zusammenhang mit ihrer<br />

Hauptverwendung landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Maschinen und Geräte,<br />

Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern.<br />

Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- oder<br />

Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als<br />

Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe die Erläuterungen zu<br />

Position 8433).<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. Zugmaschinen für die Bauwirtschaft;<br />

2. Zugmaschinen (Zugköpfe) mit einer Achse, für Gelenkkraftwagen.<br />

8703 Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute<br />

Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen<br />

und Rennwagen<br />

8703 21 10<br />

bis<br />

8703 24 90<br />

8704 Lastkraftwagen<br />

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung<br />

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen<br />

8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.<br />

Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z. B. Go-carts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor<br />

mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit<br />

entwickeln.<br />

Sofern sie hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut sind, gehören ferner hierher<br />

Kombinationskraftwagen, d. h. Fahrzeuge, die gleichermaßen zum Befördern von Personen<br />

oder von Gütern verwendet werden können. Diese Fahrzeuge besitzen gegenüber den<br />

Kraftwagen zum Befördern von Gütern, die oft die gleichen Abmessungen haben (Lieferwagen),<br />

folgende besondere Merkmale:<br />

1. im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil befinden sich fest<br />

eingebaute Klappsitze bzw. herausnehmbare Sitze oder Vorrichtungen zum Einbau<br />

solcher Sitze und Seitenfenster, und<br />

2. im allgemeinen ist eine Hecktür oder -klappe vorhanden. Die Innenverarbeitung<br />

entspricht derjenigen von Personenkraftwagen.<br />

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen<br />

8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.<br />

Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb,<br />

bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in<br />

dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem<br />

Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener<br />

Vorrichtungen vorbereitet.<br />

Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen<br />

Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position<br />

8705).

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