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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 2<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 103<br />

KAPITEL 21<br />

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN<br />

Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine.<br />

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen<br />

auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder<br />

Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,<br />

Essenzen und Konzentrate hieraus<br />

2101 11 11 mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr<br />

2101 11 19 andere<br />

2101 30 19 andere<br />

Hierher gehören Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in Form von Pulver,<br />

Granulat, Flocken, Blöcken oder in anderer fester Form.<br />

Hierher gehören flüssige oder pastenförmige Erzeugnisse, auch gefroren. Diese Erzeugnisse<br />

werden insbesondere bei der Lebensmittelzubereitung verwendet (z. B. bei der Herstellung<br />

von Pralinen, Gebäck und Speiseeis).<br />

Hierher gehören auch Körner von entspelzter, nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden<br />

sind und die in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch<br />

als Kaffeemittel verwendbar sind.<br />

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend<br />

(ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform<br />

2102 10 10 ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)<br />

2102 20 11<br />

und<br />

2102 20 19<br />

2102 20 90 andere<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A dritter Absatz Ziffer 4.<br />

Diese Hefen werden auf speziellen Nährböden zu genau bestimmten Zwecken gezüchtet;<br />

sie werden insbesondere zum Herstellen von Branntwein und Wein eingesetzt. Mit ihrer<br />

Hilfe können vergorene Erzeugnisse mit spezifischem Charakter gewonnen werden.<br />

Hefen, nicht lebend<br />

Diese Hefen, die in den Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A vierter und fünfter<br />

Absatz beschrieben sind, werden häufig unter der Bezeichnung „Nährhefen“ gehandelt. Sie<br />

kommen meistens in Pulver-, Blättchen- oder Körnerform vor.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B.<br />

2102 30 00 zubereitete Backtriebmittel in Pulverform<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil C.

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