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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 99<br />

KAPITEL 20<br />

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN<br />

Anmerkung 4 Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABl. L 214 vom 22.7.1982, S. 12)<br />

beschriebene Analysenmethode anzuwenden.<br />

Zusätzliche<br />

Anmerkung 1<br />

Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und<br />

Festbestandteilen zu homogenisieren.<br />

2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet<br />

oder haltbar gemacht<br />

2001 90 10 Mango-Chutney<br />

2001 90 50 Pilze<br />

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.<br />

Zur Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen dieser Position und den zubereiteten<br />

Würzsoßen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21.<br />

Mango-Chutney dieser Unterposition und der Unterposition 2103 90 10 ist eine Zubereitung<br />

aus Mangofrüchten mit Zusatz von z. B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.<br />

Während der Mango-Chutney dieser Unterposition noch Fruchtstückchen enthält, handelt<br />

es sich bei dem Mango-Chutney der Unterposition 2103 90 10 um eine mehr oder weniger<br />

flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.<br />

Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in<br />

Position 0711 aufgeführt sind, z. B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder<br />

Essigsäure.<br />

2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht<br />

2002 10 10<br />

und<br />

2002 10 90<br />

2002 90 11<br />

bis<br />

2002 90 99<br />

Zur Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen dieser Position und den zubereiteten<br />

Würzsoßen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21.<br />

Tomaten, ganz oder in Stücken<br />

Hierher gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken, auch geschält, durch Sterilisieren<br />

haltbar gemacht.<br />

andere<br />

Hierher gehört z. B. Tomatenmark, auch in Form von Broten, Tomatenkonzentrat und<br />

Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. Hierher gehört auch<br />

Tomatenpulver, das durch Trocknen von Tomatensaft hergestellt wird. Dagegen gehört<br />

Tomatenpulver, das durch Mahlen von Flocken — hergestellt durch Trocknen von in<br />

Scheiben geschnittenen Tomaten — gewonnen wird, zu Unterposition 0712 90 30.

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