01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 257<br />

KAPITEL 56<br />

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN<br />

Allgemeines<br />

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt<br />

„Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.<br />

5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern mit einer Länge von<br />

5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen<br />

5601 10 10<br />

und<br />

5601 10 90<br />

5601 21 10<br />

bis<br />

5601 29 00<br />

5601 21 10 hydrophil<br />

hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische<br />

Waren, aus Watte<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teil A Ziffer 2,<br />

genannten Waren.<br />

Watte; andere Waren aus Watte<br />

Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an<br />

einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und<br />

z. B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und<br />

Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen.<br />

Die Erläuterungen zum Begriff „hydrophil“ bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß.<br />

5601 30 00 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C,<br />

genannten Waren.<br />

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen<br />

5602 10 11<br />

und<br />

5602 10 19<br />

5602 10 31<br />

bis<br />

5602 10 39<br />

Nadelfilze<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz.<br />

nähgewirkte Flächenerzeugnisse<br />

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz.<br />

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405<br />

(ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar);<br />

Chenillegarne; „Maschengarne“<br />

5606 00 91 Gimpen<br />

Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Unterpositions-<br />

Anmerkung 1 a) zu Abschnitt XI) bestehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!