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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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272 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

KAPITEL 62<br />

BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN<br />

Allgemeines<br />

1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den<br />

Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.<br />

2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die<br />

Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.<br />

3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte<br />

Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese<br />

Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht,<br />

vorausgesetzt, daß diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind<br />

(z. B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).<br />

Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm<br />

oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche<br />

Symbole.<br />

4. Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die<br />

aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders<br />

geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im allgemeinen strapazierfähig<br />

ist und nicht einläuft, erkennen läßt, daß sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum<br />

(körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer<br />

Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.<br />

Im allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die<br />

auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.<br />

Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe<br />

hergestellt.<br />

Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die<br />

„Sicherheits“-Naht und die Kapp-Naht.<br />

Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluß, Druckknöpfen, Klettverschluß<br />

oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluß.<br />

Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen<br />

bestehen diese im allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den<br />

anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.<br />

Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw.<br />

verwendeten Kleidungsstücke, die sich im allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und<br />

lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für<br />

Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.<br />

Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße =<br />

158 cm) oder mehr.<br />

Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z. B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche)<br />

gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

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