01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

84 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

1510 00 90 andere<br />

Hierher gehören z. B. raffiniertes Tresteröl sowie Mischungen von raffiniertem Tresteröl<br />

mit nicht behandeltem Olivenöl.<br />

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert<br />

1511 10 10<br />

und<br />

1511 10 90<br />

1511 90 11<br />

und<br />

1511 90 19<br />

1511 90 91<br />

und<br />

1511 90 99<br />

rohes Öl<br />

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 a) und b) zu Kapitel 15.<br />

Rohes Palmöl zersetzt sich schneller als die anderen Öle und hat daher einen hohen Gehalt<br />

an freien Fettsäuren.<br />

feste Fraktionen<br />

Hierher gehört Palmstearin.<br />

andere<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. raffiniertes Palmöl;<br />

2. die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z. B.<br />

durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösungsmittel oder grenzflächenaktiver<br />

Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht<br />

fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride<br />

und nicht so sehr durch die relativen Anteile der insgesamt vorhandenen Fettsäuren.<br />

Die Triglyceride mit höherer Kohlenstoffzahl (C 52 und C 54) treten in der flüssigen<br />

Fraktion in größerer Konzentration auf als in dem nicht fraktionierten Öl. Dagegen<br />

herrschen Triglyceride mit verhältnismäßig geringer Kohlenstoffzahl (C 50 und C 48) in<br />

der festen Fraktion vor.<br />

1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch<br />

raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert<br />

1512 11 91 Sonnenblumenöl<br />

1512 11 99 Safloröl<br />

1512 19 91 Sonnenblumenöl<br />

1512 19 99 Safloröl<br />

1512 21 10<br />

bis<br />

1512 29 90<br />

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den<br />

Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe A.<br />

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den<br />

Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe B.<br />

Hierher gehört z. B. raffiniertes Sonnenblumenöl.<br />

Hierher gehört z. B. raffiniertes Safloröl.<br />

Baumwollsamenöl und seine Fraktionen<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe C.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!