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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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286 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

ABSCHNITT XIII<br />

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN;<br />

KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN<br />

Allgemeines<br />

KAPITEL 68<br />

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN<br />

Dieses Kapitel erfaßt nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse,<br />

die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z. B. Mischungen auf der<br />

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).<br />

6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen<br />

Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein<br />

(einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von<br />

Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt<br />

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff „bearbeitete Werksteine“<br />

festgelegt ist.<br />

6802 10 00 Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form,<br />

deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen<br />

werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt<br />

6802 21 00<br />

bis<br />

6802 29 00<br />

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz,<br />

erfaßten Waren.<br />

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder<br />

glatter Oberfläche<br />

Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich<br />

geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren<br />

können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.<br />

6802 91 10 polierter Alabaster, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 gelten sinngemäß.<br />

6802 92 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht<br />

von 10 kg oder mehr<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10 gelten sinngemäß.<br />

6802 93 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht<br />

von 10 kg oder mehr<br />

Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist,<br />

insbesondere:<br />

1. Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt oder fein oder grob<br />

geschliffen ist;<br />

2. verzierte Waren. Das sind Waren mit Flach-Motiven oder Flach-Ornamenten, die durch<br />

Färben, Lackieren oder auf andere Weise erzielt worden sind, z. B. durch Anbringen<br />

von Musterungen auf einer polierten Fläche durch Bearbeiten mit dem Stockhammer;

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