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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 261<br />

KAPITEL 59<br />

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES<br />

TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN<br />

Allgemeines<br />

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt<br />

„Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI.<br />

5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in<br />

Anmerkung 7 zu diesem Kapitel<br />

Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS<br />

gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten,<br />

die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren<br />

(andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische<br />

Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt<br />

oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen<br />

Spinnstoffwaren hergestellt.<br />

Wegen des Begriffs „Gewebe“ siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59<br />

5911 10 00 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen<br />

bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen<br />

versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche<br />

Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk<br />

getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen<br />

Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer<br />

oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu<br />

Unterposition 5911 90 10 oder 5911 90 90.<br />

Als „ähnliche Waren“ zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition<br />

entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen<br />

Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von<br />

Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem<br />

Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen<br />

zu Kautschuk) oder von mehr als 1 500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen<br />

enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem<br />

Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008.<br />

Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als<br />

3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinandergelegten<br />

Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder<br />

mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels<br />

durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer<br />

Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen<br />

gehören zu Position 5910 00 00.<br />

Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuß, bestrichen mit<br />

Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906).<br />

5911 20 00 Müllergaze, auch konfektioniert<br />

Hierher gehört die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A Ziffer 2,<br />

beschriebene Müllergaze.

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