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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

9405 40 10 Scheinwerfer<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 419<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz.<br />

9405 91 11 facettiertes Glas, Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge und ähnliche<br />

Waren für die Ausstattung von Lüstern<br />

Glas dieser Unterposition, das insbesondere zum Ausstatten von Lüstern dient, wird nicht<br />

einzeln verwendet, sondern in Form von Einheiten, die aus mehreren Elementen für die<br />

gleiche Lichtquelle zusammengesetzt sind. Sein Hauptzweck besteht darin, das Licht so zu<br />

reflektieren und zu streuen, daß bestimmte Lichteffekte entstehen. Zusätzlich dient es zum<br />

Ausstatten und Ausschmücken der Beleuchtungskörper.<br />

9405 91 19 andere (z. B. Zerstreuer, Schalen für Deckenleuchten, andere Schalen, Schirme, Glocken,<br />

Tulpen)<br />

Die Waren dieser Unterposition haben im wesentlichen den Zweck, das Licht zu dämpfen<br />

und zu streuen, wobei sie die gewünschten Lichteffekte entstehen lassen oder den<br />

natürlichen Effekt erhöhen. Wie die Waren der Unterposition 9405 91 11 verbinden sie<br />

mit ihrer normalen Zweckfunktion zusätzlich einen mehr oder weniger ausgeprägten Ziercharakter,<br />

werden jedoch im allgemeinen als Einzelelement je Lichtquelle verwendet.

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