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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

Unterpositions-<br />

Anmerkung 1<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 405<br />

KAPITEL 88<br />

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON<br />

Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z. B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote,<br />

Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.<br />

Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift<br />

2 a) als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung<br />

der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in<br />

flugbereitem Zustand.<br />

8802 Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge<br />

(einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie<br />

Suborbitalfahrzeuge<br />

8802 11 10<br />

bis<br />

8802 12 90<br />

Hubschrauber<br />

Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen<br />

oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden.

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