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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

8428 90 98 andere<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 353<br />

4. neigbare Rollgänge für Walzwerke mit mehreren übereinander angeordneten Walzenpaaren<br />

(Trio- und Doppelduowalzwerke). Diese Rollgänge sind um eine am äußersten<br />

Ende befindliche Achse neigbar. Sie sind mit angetriebenen Rollen ausgerüstet. Nach<br />

dem Durchlaufen einer Walzenreihe gleitet das Walzgut auf den Rollgang, der sich<br />

neigt und auf die Höhe der nächsten Walzenreihe einstellt, zwischen die das Walzgut<br />

durch angetriebene Rollen gedrückt wird;<br />

5. Schlepper (Umsetzer), die in Walzenstraßen mit parallel angeordneten Walzgerüsten<br />

verwendet werden und z. B. Stäbe vom Rollgang des ersten Walzgerüsts auf den<br />

Rollgang des zweiten Walzgerüsts umsetzen;<br />

6. Kipper und Wender, die das Erzeugnis kippen oder wenden.<br />

Nicht hierher gehören z. B.:<br />

a) Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z. B. Krane,<br />

Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an<br />

deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00, 8426 41 00,<br />

8426 49 00 oder 8426 99 90);<br />

b) ferngesteuerte mechanische Greifer zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe (Unterposition<br />

8428 90 98).<br />

Hierher gehören z. B. sogenannte Treppenlifter, d. h. mit Lastenplattform ausgestattete<br />

Hebevorrichtungen, die am Treppengeländer befestigt werden und dazu dienen, im<br />

Rollstuhl sitzende Kranke oder Körperbehinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen.<br />

Dem gleichen Zweck dienende sogenannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell sind<br />

dagegen von dieser Unterposition ausgenommen und als Zubehör für Rollstühle der<br />

Position 8714 zuzuordnen.<br />

Hierher gehören ferner sogenannte Patientenlifter. Das sind Geräte mit Traggestell und<br />

Sitzfläche zum Hochheben und Herablassen von sitzenden Kranken im Badezimmer oder<br />

über dem Bett. Die Sitzfläche ist mit Seilen oder Ketten am Traggestell beweglich<br />

befestigt.<br />

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel<br />

(Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader,<br />

Straßenwalzen und andere Bodenverdichter<br />

8429 30 00 Schürfwagen (Scraper)<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C.<br />

Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine<br />

(auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und<br />

deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit<br />

eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 62 00 für<br />

den Anhängeschürfwagen).

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