01.01.2013 Aufrufe

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

90 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

KAPITEL 17<br />

ZUCKER UND ZUCKERWAREN<br />

1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest<br />

1701 11 10<br />

bis<br />

1701 12 90<br />

1701 11 10<br />

und<br />

1701 11 90<br />

1701 12 10<br />

und<br />

1701 12 90<br />

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17.<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. bestimmte nichtraffinierte Zucker von weißer Farbe;<br />

2. niedrigprozentiger Zucker, der während der Zuckergewinnung aus dem zweiten und<br />

dritten Ablauf anfällt, eine gelbe bis dunkelbraune Farbe hat, die in der Hauptsache auf<br />

die im Zucker verbliebene Melasse zurückzuführen ist, und dessen Gehalt an Saccharose<br />

im allgemeinen zwischen 85 und 98 GHT liegt;<br />

3. Zucker minderer Reinheit, der während des Raffinationsprozesses oder beim Gewinnen<br />

von Kandiszucker anfällt.<br />

Rohrzucker<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des HS.<br />

Rübenzucker<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des HS.<br />

1701 91 00 mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen<br />

1701 99 10 Weißzucker<br />

Aromatisierter oder gefärbter Zucker gehört auch dann hierher, wenn sein Saccharosegehalt<br />

weniger als 99,5 GHT beträgt.<br />

Der Begriff „Weißzucker“ ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 festgelegt.<br />

Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nichtraffinierter Zucker, dessen Farbe im<br />

allgemeinen aufgrund seines hohen Gehaltes an Saccharose (99,5 GHT oder mehr) weiß<br />

ist.<br />

Zur Bestimmung des Saccharosegehalts von Weißzucker (Zusätzliche Anmerkung 3 zu<br />

Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte<br />

polarimetrische Methode anzuwenden (ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24).<br />

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und<br />

Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,<br />

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,<br />

karamelisiert<br />

1702 11 00<br />

und<br />

1702 19 00<br />

Lactose und Lactosesirup<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 1702 des HS, Abschnitt A Ziffer 1 und Abschnitt B<br />

erster Absatz.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!