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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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194 DE<br />

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften<br />

15.9.98<br />

3824 30 00 nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt<br />

Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in „Hartmetalle“ durch<br />

Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z. B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid)<br />

untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver),<br />

und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung<br />

eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z. B. Cobalt oder Nickel)<br />

gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.<br />

3824 40 00 zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton<br />

3824 50 10 Frischbeton<br />

3824 50 90 anderer<br />

3824 60 11<br />

bis<br />

3824 60 99<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 3.<br />

Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im allgemeinen in Betonmischfahrzeugen<br />

transportiert wird.<br />

Hierher gehören:<br />

1. Beton, der noch nicht mit Wasser angemacht worden ist;<br />

2. Mörtel.<br />

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44<br />

Hierher gehören z. B. die sogenannten nichtkristallisierenden („NC“) Sorbitsorten (D-<br />

Glucitol), die im allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt<br />

werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccaride enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit<br />

(D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen<br />

Bestandteile bestehen im wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise<br />

hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen<br />

Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die<br />

Bezeichnung „nichtkristallisierender Sorbit (D-Glucitol)“).<br />

Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören<br />

zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99.<br />

3824 90 10 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der<br />

Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre<br />

Salze<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. die Petroleumsulfonate des Calciums oder Bariums, die im allgemeinen 55 bis 70 GHT<br />

Mineralöl enthalten. Sie werden häufig zum Herstellen von Additives für Mineralöle<br />

verwendet;<br />

2. thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien, durch trockene<br />

Destillation aus bestimmtem bituminösen Schiefer und nachfolgender Behandlung mit<br />

Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Gesamtschwefelgehalt<br />

von im allgemeinen mehr als 9 GHT, und ihre Salze, z. B. des<br />

Calciums.

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