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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 395<br />

Nicht hierher gehören z. B.:<br />

a) elektrostatische Filter und elektromagnetisch arbeitende Wasserreiniger (Position<br />

8421);<br />

b) Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für Milch (Position 8434);<br />

c) Ultraschallapparate zum Reinigen von verschiedenen Waren (z. B. von Metallteilen)<br />

und Ultraschallgeber (Position 8479);<br />

d) Ultraschallschweißgeräte (Position 8515);<br />

e) Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke, auch wenn sie nicht in der<br />

ärztlichen Praxis benutzt werden (Position 9018);<br />

f) elektrische Regler, zum Regeln von elektrischen oder nichtelektrischen Größen (Position<br />

9032).<br />

8543 90 20 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische<br />

Datenverarbeitungsmaschinen<br />

Wegen des Begriffs „zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)“ siehe die<br />

Erläuterungen zu den Unterpositionen 8473 10 11 und 8473 10 19.<br />

8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und<br />

andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Graphit oder anderem Kohlenstoff,<br />

auch in Verbindung mit Metall<br />

8545 90 90 andere<br />

Hierher gehören z. B.:<br />

1. Blitzschutzkohlen;<br />

2. Kontaktstücke für elektrische Steuergeräte oder Stellwiderstände.<br />

Nicht hierher gehört z. B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen<br />

Massen (Position 3824).<br />

8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten<br />

einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde),<br />

für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen<br />

Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu,<br />

aus unedlen Metallen, mit Innenisolierungg<br />

8547 20 00 Isolierteile aus Kunststoffen<br />

8547 90 00 andere<br />

Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit<br />

Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, daß<br />

es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des<br />

HS, Abschnitt „Allgemeines“ Teil „Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen<br />

Stoffen“ Buchstabe d).<br />

Hierher gehören z. B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie<br />

die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre<br />

und ihrer Verbindungsstücke.

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