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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 101<br />

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch<br />

Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln<br />

2007 10 10<br />

bis<br />

2007 10 99<br />

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel<br />

20.<br />

Nicht hierher gehören durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter<br />

Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische<br />

Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind (Position<br />

2008).<br />

homogenisierte Zubereitungen<br />

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20.<br />

2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet<br />

oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder<br />

Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen<br />

2008 11 10<br />

bis<br />

2008 19 99<br />

2008 19 11<br />

bis<br />

2008 19 99<br />

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel<br />

20.<br />

Wegen des Begriffs „mit Zusatz von Zucker“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu<br />

Kapitel 20.<br />

Wegen des Begriffs „vorhandener Alkoholgehalt“ siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu<br />

Kapitel 20.<br />

Zur Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen dieser Position und den zubereiteten<br />

Würzsoßen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 21.<br />

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt<br />

Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz<br />

Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen.<br />

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art:<br />

1. die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren<br />

verwendet werden;<br />

2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und dadurch pastenförmig sind, auch mit Zusatz<br />

anderer Stoffe.<br />

Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der<br />

Position 1704.<br />

andere, einschließlich Mischungen<br />

Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher<br />

gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich<br />

solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.<br />

2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits<br />

Als Segmente im Sinne dieser Unterposition gelten die natürlichen Einzelteile der Frucht.<br />

Das Vorhandensein zerbrochener Segmente in geringer Menge, die nicht das Ergebnis einer<br />

besonderen Behandlung sind, bleibt ohne Einfluß auf die Einreihung.

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