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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

4406 90 00 andere<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 223<br />

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.<br />

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch<br />

gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm<br />

Wegen der Begriffe „gemessert“ und „geschält“ siehe die Erläuterungen zu Position 4408<br />

des HS, zweiter und dritter Absatz.<br />

4407 10 10 keilverzinkt (auch gehobelt oder geschliffen)<br />

4407 10 31<br />

bis<br />

4407 10 38<br />

4407 10 91<br />

bis<br />

4407 10 99<br />

4407 24 10<br />

bis<br />

4407 29 99<br />

Wegen des Begriffs „keilverzinkt“ siehe die Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt<br />

„Allgemeines“ zweiter Absatz Ziffer 2.<br />

gehobelt<br />

Nicht hierher gehören:<br />

a) gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln entfernt sind, das<br />

jedoch noch Spuren des Sägeschnitts bestehen läßt (Unterpositionen 4407 10 71 bis<br />

4407 10 99);<br />

b) in Längsrichtung gesägtes Holz, das in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden<br />

Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiete seiner Bearbeitung<br />

keine Spuren des Sägeschnitts aufweist. Das Fehlen solcher Spuren ist die Folge<br />

einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung, die aus technischen Gründen<br />

notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die<br />

Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern (Unterpositionen 4407 10 71 bis<br />

4407 10 99).<br />

anderes<br />

Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser — nicht zusammengesetzter — Bretter aus<br />

gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm,<br />

zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern — Kistenzuschnitte<br />

genannt — gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie<br />

z. B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position<br />

4415 hingewiesen.<br />

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen<br />

Hölzern<br />

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener<br />

tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“.<br />

Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.<br />

4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt) und anderes<br />

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt,<br />

geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger<br />

4408 31 11<br />

bis<br />

4408 39 99<br />

von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen<br />

Hölzern<br />

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener<br />

tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt „Allgemeines“.<br />

Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

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