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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

2303 20 11<br />

bis<br />

2303 20 90<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 115<br />

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung<br />

Nicht als „Abfall von der Zuckergewinnung“ gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der<br />

Lactose entzogen worden ist (Position 0404).<br />

Hierher gehören teilweise oder vollständig entzuckerte Zuckerrüben.<br />

2303 30 00 Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 2303 des HS, erster Absatz Buchstabe E Ziffern 1<br />

bis 5.<br />

2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen<br />

oder in Form von Pellets<br />

Nicht hierher gehören Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht<br />

unterworfen wurden (Position 2308).<br />

2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder<br />

Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen<br />

2304 und 2305<br />

2306 70 00 aus Maiskeimen<br />

2306 90 11<br />

und<br />

2306 90 19<br />

Hierher gehören Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die durch die Behandlung<br />

von Maiskeimen (mit Lösungsmitteln oder durch Pressen) anfallen. Das Ausgangsmaterial<br />

für die Maiskeimölgewinnung wird naßmüllerisch oder trockenmüllerisch erzeugt. Sie<br />

müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 genannten Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

Erzeugnisse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören je nach Beschaffenheit im<br />

allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309.<br />

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl<br />

Als Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Waren, deren<br />

Fettgehalt 8 GHT nicht übersteigt. Waren dieser Art (ausgenommen Öldraß) mit einem<br />

höheren Fettgehalt sind wie die Ausgangsstoffe einzureihen (Unterposition 0709 90 31 oder<br />

0709 90 39).<br />

Der Fettgehalt ist nach der im Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der<br />

Kommission (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1) beschriebenen Methode zu bestimmen.<br />

2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh<br />

2307 00 11 mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt<br />

von 25 GHT oder mehr<br />

2307 00 90 Weinstein, roh<br />

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.<br />

Siehe die Erläuterungen zu Position 2307 des HS, zweiter Absatz.<br />

2308 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche<br />

Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets,<br />

anderweit weder genannt noch inbegriffen<br />

2308 90 11 mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt<br />

von 40 GHT oder mehr<br />

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

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