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KOMMISSION - EUR-Lex - Europa

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15.9.98<br />

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 249<br />

KAPITEL 51<br />

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR<br />

5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle),<br />

ausgenommen Reißspinnstoff<br />

5103 10 10 nicht carbonisiert<br />

5103 10 90 carbonisiert<br />

5103 20 91 nicht carbonisiert<br />

5103 20 99 carbonisiert<br />

Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS,<br />

dritter Absatz Buchstabe B.<br />

Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter<br />

Absatz Buchstabe C.<br />

Wegen des Begriffs „nicht carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS,<br />

dritter Absatz Buchstabe B.<br />

Wegen des Begriffs „carbonisiert“ siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter<br />

Absatz Buchstabe C.<br />

5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich<br />

gekämmte Wolle in loser Form)<br />

5105 21 00 gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)<br />

Wegen des Begriffs „gekämmte Wolle in loser Form“ siehe die Erläuterungen zu Position<br />

5105 des HS, siebter Absatz.<br />

5106 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf<br />

5106 10 10 roh<br />

5106 20 11<br />

und<br />

5106 20 19<br />

5106 20 11 roh<br />

5106 20 91 roh<br />

Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle<br />

hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit<br />

noch die natürliche Farbe der Wolle.<br />

Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI.<br />

mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr<br />

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von<br />

85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht;<br />

anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.<br />

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

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