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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Fünfte Sitzung, Dienstag, 16. November <strong>2010</strong>, nachmittags<br />

prediger erkennen; z.B. die Kreissynoden Halle und Lüdenscheid-Plettenberg. Auch die<br />

Versammlung der Laienpredigerinnen und Laienprediger hat sich in ihrem ersten<br />

Votum hierzu ablehnend positioniert.<br />

Die Mehrheit der kreissynodalen Stellungnahmen, die dem Gesetzesentwurf zustimmen,<br />

haben sich nicht im Besonderen zu diesem Punkt geäuûert. Ihr Schweigen wird als<br />

Zustimmung gewertet.<br />

Der Theologische Ausschuss und der <strong>Kirche</strong>nordnungsausschuss stimmen der Zusammenführung<br />

der getrennten Ordnungen in einem Gesetz ausdrücklich zu.<br />

2. Zusammenfassung unter der Bezeichnung der einen Titulatur ,Prädikantin/Prädikant`:<br />

Ausdrücklich begrüût wird die Einführung dieses Titels, dieser Bezeichnung, durch die<br />

Kreissynode Gelsenkirchen und Wattenscheid, ausdrücklich abgelehnt wird der Wechsel<br />

durch die Kreissynoden Gladbeck-Bottrop-Dorsten, Halle und Lübbecke. Die Kreissynode<br />

Steinfurt-Coesfeld-Borken hat alternativ den Titel ,ehrenamtlicher Prediger/ehrenamtliche<br />

Predigerin` vorgeschlagen.<br />

Die Übernahme der Bezeichnung Prädikantin/Prädikant im Gesetzesentwurf ist ±<br />

neben den Rücksichten auf die Agenda ± vor allem auch als Angleichung in der EKD<br />

vorgeschlagen: Dort findet die Bezeichnung Prädikantin/Prädikant inzwischen Anwendung<br />

in den meisten Landeskirchen.<br />

Die Bezeichnung Laienpredigerin/Laienprediger gilt zur Zeit in <strong>Westfalen</strong> nur für diejenigen,<br />

die nach dem Laienpredigergesetz <strong>von</strong> 1969 berufen sind ± sie wurde auch mit<br />

diesem Gesetz damals eingeführt.<br />

Sofern durch ein Prädikantengesetz die bisher getrennten Wege zu dem einen Dienst<br />

zusammengefasst werden sollten, ist diese Bezeichnung allerdings nicht mehr geeignet.<br />

3. Die zeitliche und örtlich begrenzte Beauftragung (Pro loco et pro tempore):<br />

Der Theologische Ausschuss erläutert in seinem Votum, wie die beiden Formen der ordnungsgemäûen<br />

Berufung, die Ordination und die zeitlich und örtlich begrenzte Beauftragung<br />

zum Dienst an Wort und Sakrament sich gestalten. Letztere ordnet bisher u.a.<br />

das Laienpredigergesetz.<br />

Das theologische Votum dieses Ausschusses entspricht dem Wunsch einzelner Kreissynoden<br />

(Bielefeld, Recklinghausen, Unna) nach einer wiederholenden Klärung des<br />

Verhältnisses <strong>von</strong> Ordination und Beauftragung.<br />

Mehrere Kreissynoden stimmen der begrenzten Beauftragung zu Wort und Sakrament<br />

nicht zu, so Hagen, Halle, Hamm, Lüdenscheid-Plettenberg, Münster, Siegen.<br />

In der Mehrheit der kreissynodalen Stellungnahmen ist dieser Punkt dagegen unstrittig,<br />

da darin die Weiterführung der bereits geltenden Rechtslage gesehen wird.<br />

So argumentiert auch der Ständige Theologische Ausschuss.<br />

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